Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Sideshore AG, im folgenden Lieferant genannt

Geltung der AGB

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten innerhalb der Schweiz.
Für alle Angebote, Vertragsabschlüsse und Lieferungen der Sideshore AG gelten folgende Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Ausgenommen davon sind einzig Geschäftshandlungen, die über die Website www.egret.ch abgewickelt werden. Mit Bestellung der Ware oder Dienstleistungen gelten diese Bedingungen als angenommen, insbesondere wenn die Bestellung zufolge zeitlicher Dringlichkeit mündlich erfolgt. Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, außer sie sind schriftlich vereinbart. Wird ein Vertrag abgeschlossen und der Kunde legt ebenfalls AGB vor, gelten die übereinstimmenden Punkte.
In Bezug auf die abweichenden Bestandteile wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen.

Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des OR über den Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) sowie andere schweizerische Gesetze und Verordnungen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

Angebote des Lieferanten

Die Sideshore AG verkauft Sportartikel, Bekleidung und elektrisch angetriebene Roller, hauptsächlich an Detailhändler.

Offerten, die schriftlich, telefonisch, in persönlichem Gespräch, per Fax oder per E-Mail gemacht werden, gelten als verbindlich.

Eine Offerte ist 15 Tage lang gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ohne Einwilligung des Lieferanten darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen gewährt werden.

Eine Offerte wird angenommen, indem der Kunde dies schriftlich, telefonisch, per Fax, E-Mail oder in persönlichem Gespräch erklärt. Der Lieferant bestätigt die Annahme schriftlich oder telefonisch.

Der Kunde verpflichtet sich Auftragsbestätigungen durchzusehen und bei Unstimmigkeiten dies dem Lieferanten innert 3 Tagen mitzuteilen. Wünscht der Kunde eine Änderung gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm der Lieferant innert zwei Wochen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Preise hat. An ein Angebot zur Änderung der Leistung ist der Lieferant während zwei Wochen gebunden. Für Produkte, die bereits geliefert sind, gilt die Änderung nicht.

Preis

Für die Preisfestsetzung gilt grundsätzlich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste. Der Kunde hat sich über die letztgültige Preisliste selbständig zu erkundigen. Telefonische Auskünfte haben keine längerfristige Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten handelt.

Kann der Lieferant aufgrund von ausserordentlichen Veränderungen auf seinem Markt die Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht einhalten, so wird er diesen umgehend informieren. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, Preise und Lieferbedingungen entsprechend anzupassen. Eine solche Anpassung ist bei vereinbarten Preisen nur dann möglich, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferungstermin mehr als 6 Wochen liegen und die Kostensteigerungen nach Vertragsabschluss eingetreten sind.

Etwaige gewährte Preisnachlässe stehen unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und/oder vollständiger Warenabnahme, soweit es sich um Nachlässe im Zusammenhang mit Mengen handelt. Bei Retourensendungen, denen der Lieferant ausdrücklich zugestimmt hat, ohne hierzu verpflichtet zu sein, entfallen die bereits gewährten Mengenrabatte für die gesamte Warensendung, aus der die Retourensendung stammt, mit einer entsprechenden Nachzahlungspflicht des Kunden.

Der Kunde übernimmt die Kosten für Verpackung und Transport sowie die Kosten für die Überprüfung der Ware.

Termine

Der Lieferant verpflichtet sich, dem Kunden die vereinbarten Produkte an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, diese Produkte zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen.

Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen; wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Maßnahmen.

Bei sonstigen Verzögerungen kann der Kunde

  1. auf weitere Lieferungen verzichten: Dies hat er dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.
  2. Teillieferungen verlangen, sofern möglich: Dies muss unverzüglich vereinbart werden.
  3. dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen: Erfüllt der Lieferant bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es sofort erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.

Der Lieferant muss den Kunden so rasch wie möglich über Verzögerungen informieren. Allfälliger Schadenersatz wird nach Art. 191 OR berechnet.

Vertragserfüllung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend.

Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz des Lieferanten.

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit Abgang der Ware vom Lieferant auf den Kunden über.

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von einer Woche nach der Lieferung, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt. Der Kunde ist dann zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.

Zahlungsbedingungen

Wenn nicht anders ausgewiesen, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung zu bezahlen. Bezahlt der Kunde per Kreditkarte, wird der Betrag umgehend belastet.

Dienstleistungsaufwände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist der Lieferant berechtigt,

  1. Forderungen gegen den Kunden sofort zu stellen
  2. oder für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen
  3. und/oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

Sind Sicherheitsleistungen oder Zahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist noch nicht erbracht, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten auch wenn die Waren oder ein Teil davon bereits geliefert wurden.

Wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, ist der Lieferant berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.

Der Kunde darf mit Gegenansprüchen an den Lieferanten verrechnen, sofern diese fällig sind oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt.

Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% zu entrichten.

Lieferfristen und Verzug des Lieferanten

Lieferfristen sind nur verbindlich, sofern diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Lieferfristen und -zeiten gelten mit der rechtzeitigen Absendung der Lieferung oder Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten. Die Einhaltung von Terminen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden sowie die Erteilung etwaiger behördlicher Genehmigungen voraus. Andernfalls verlängern sich die Fristen angemessen.

Ist die Leistung von einer richtigen bzw. rechtzeitigen Belieferung abhängig, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vereinbarte Leistungszeiten entsprechend angemessen zu verlängern, sofern der Lieferant selbst nicht ordnungsgemäss und/oder rechtzeitig beliefert wurde.

Vor Zahlung aller fälligen Rechnungsbeträge einschliesslich Verzugszinsen und –kosten ist der Lieferant zu keiner weiteren Lieferung aus anderen Verträgen verpflichtet.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschwert oder verunmöglichen, hat er auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie beim Hersteller oder Unterlieferanten eintreten. Solche Liefer- und Leistungsstörungen berechtigt den Lieferant, die Frist zur Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Störung bzw. Behinderung zu verlängern oder mit Bezug auf den noch nicht erfüllten Teil ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Lieferanten deren Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, zur Erhaltung dieses Eigentumsrechtes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und ermächtigt auch den Lieferanten, den Eigentumsvorbehalt beim zuständigen Betreibungsamt anzumelden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gelten insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen:

  • Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen pfleglich zu behandeln und ist verpflichtet, die Lieferungen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus derartigen Versicherungsverträgen sich ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Kaufsache an den Lieferanten ab. Dieser nimmt die Abtretung an.
  • Der Kunde darf die Lieferungen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Er ist jedoch berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung weiter zu veräussern, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf zur Sicherung der Ansprüche des Lieferanten wie folgt auf ihn übergehen: Der Kunde tritt an den Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Lieferungen ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder sonstige Umstände gegeben sind, die an der Zahlungsbereitschaft oder -fähigkeit des Kunden berechtigte Zweifel begründen. Ist dies der Fall, kann der Lieferant verlangen, dass der Kunde dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Rücktritt vom Vertrag

Werden dem Lieferanten nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen oder tritt im Verlauf der Geschäftsbeziehung eine Minderung der Kreditwürdigkeit des Kunden ein, insbesondere wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt oder eines der genannten Verfahren eröffnet wird, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag oder, soweit dies rechtlich möglich ist, zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und sofortiger Vorauszahlung von noch zu liefernder Ware einschliesslich Barbezahlung etwaig gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.

Warenrücknahme

Für eine Rücksendung gelieferter Neuware bedarf es grundsätzlich die Zustimmung des Lieferanten. Die Ware wird bis maximal 30 Tage ab Lieferdatum zurückgenommen und bedarf im Minimum die Angabe von Absender, Telefonnummer, E.mailadresse sowie Grund der Rücksendung. Ein Rücksendeformular kann unter Homepage www.sideshore.ch heruntergeladen werden

Sollte der Lieferschein bzw. das Rücksendeformular fehlen, werden 10 % des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch CHF 50.- als Bearbeitungsgebühr verrechnet. Diese wird dem Wert der Warengutschrift gegengerechnet. Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Die Sendung muss in absolut neuwertigem und verkaufsfähigem Zustand sein. Dies beinhaltet die Originalverpackung und einwandfreie Etiketten, die weder beschriftet noch anderweitig gekennzeichnet sind. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden.

Gewährleistung, Garantie

Der Lieferant verpflichtet sich zur Sorgfalt und liefert die Produkte in einer guten Qualität. Die Gewährleistung für die gelieferten Produkte bestimmt sich in jeder Hinsicht nach den Gewährleistungbzw. Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers. Der Kunde verzichtet auf weitere Garantieansprüche gegenüber der Sideshore AG und dem Hersteller/Lieferanten.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich aufgrund der jeweils anwendbaren Garantiebestimmungen die Gewährleistung in der Regel nach Wahl des jeweiligen Herstellers/Lieferanten auf Nachbesserung oder Auswechslung der defekten/mangelhaften Produkte beschränkt und zudem nur gilt, wenn die Produkte in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein verbleiben.

Die Garantiefrist beträgt, wenn nicht vom Hersteller anders angegeben, bei Verkäufen an Unternehmen ein Jahr, bei Verkäufen direkt an den Konsumenten zwei Jahre. Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.

Vom Hersteller/Lieferanten nicht gedeckte Garantieleistungen sowie vom Kunden verursachte Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Bei fehlender oder mangelhafter Fehlerbeschreibung erfolgt die Fehlersuche durch den Lieferanten auf Kosten des Kunden.

Wenn der Kunde die Produkte weiterverkauft, ist er verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften. Verändert der Kunde die weiterverkauften Produkte, ist der für die daraus entstehenden Schäden gegenüber dem Lieferanten, dem Käufer oder Dritten haftbar.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Produktehaftpflichtgesetzes.

In jedem Falle hält sich der Kunde an die vom Lieferanten bzw. vom jeweiligen Hersteller definierten Abläufe bei der Abwicklung von allfälligen Garantieleistungen. Dazu ist der Kunde verpflichtet Garantiefälle mit den nötigen Informationen anzumelden.

Informationspflicht

Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmäßige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmäßigen Lösungen führen können.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Sitz des Lieferanten. Der Lieferant darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden aufrufen.

Schlussbestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen dieses Vertrages soll eine dem Sinn und Zweck dieser Vertragsbestimmung entsprechend wirksame Bestimmung treten.

Die Parteien werden sich bemühen, etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.